§ 1
Der Verein Führt den Namen
ZWERGENLAND
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Offenbach am Main, Waldstraße 94.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Gründungssitzung fand am 27. Oktober 1994 statt.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist: Familien bei der Vereinbarkeit von Beruf und Kindererziehung zu unterstützen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Betreiben einer Kinderbetreuungseinrichtung,
- Integration von Kindern mit Behinderung durch Elternarbeit, Gesprächs- undSpielkreise usw.,
- Elternarbeit durch Kursangebote zum Zwecke der Fortbildung und des gemeinsamen Austausches
- Beratung und Förderung von Selbsthilfegruppen
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. Bei Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Behindertenhilfe e. V., Aliceplatz 7, 63065 Offenbach, der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Alle Vereinsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten eine Aufwandsentschädigung in nachgewiesener Höhe.
§ 3
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der vorstand und die Gründungsmitglieder. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers sowie eine Begründung des Beitrittwunsches enthalten. Dies gilt nur für ordentliche Mitglieder.
Es gelten drei Kategorien von Mitgliedern:
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
§ 4
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluß aus dem Verein
e) wenn das Kind die Betreuungsstätte endgültig verlässt und das Mitglied keinen ausdrücklichen Widerspruch gegen die Beendigung der Mitgliedschaft binnen 4 Wochen nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses einlegt
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftlich Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
Er ist jederzeit ohne Einhaltung von Fristen zulässig. Ein Mitglied des Vereins kann durch Beschluß des Vorstandes und der Gründungsmitglieder von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat vergangen ist. Die Streichung wird nicht mitgeteilt. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.
Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keine Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 5
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Jedes ordentliche Mitglied hat pro Kalenderjahr 5 Arbeitsstunden zu leisten. Für jede nicht geleistete Arbeitsstunde ist ein Beitrag zu zahlen. Dieser Beitrag für nicht geleistete Arbeitsstunden wird vom Vorstand festgelegt.
§ 6
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7
Der Vorstand des Vereins besteht aus einem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Den vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
§ 8
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Aufstellen eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr-Buchführung-Erstellung eines Jahresberichts
5. Beschlußfassung über Neuaufnahmen und Streichung von Mitgliedern
6. Stellung des Antrages auf Gemeinnützigkeit
§ 9
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
§ 10
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden.
In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von sechs Tagen einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist erforderlich. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Vorstandssitzung leitet der Vorstandsvorsitzende und im Vertretungsfall sein Vertreter. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluß kann auch auf dem schriftlichen Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dazu ihre Zustimmung erklären. In diesem Falle ist sicherzustellen, daß allen Mitgliedern des Vorstandes der schriftliche Wortlaut der Regelung zeitgleich bekannt ist.
§ 11
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied-auch Ehrenmitglied-eine Stimme.
Fördernde Mitglieder sind stimmlos.
Das Stimmrecht ist schriftlich übertragbar.
Fördernde Mitglieder haben Zutritt zu allen Mitgliederversammlungen und auch das Recht zur Diskussion.
Die Mitgliederversammlung ist wesentlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entgegennahme des Revisionsberichts des Geschäftsjahres; Entlastung des Vorstandes.
2. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
4. Wahl einer Revisionskommission
5. Beschlußfassung über die Berufung/Auflösung des Vereins
6. Beschlußfassung über die Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
Ein Rechnungsprüfer und Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Sie haben die Kassenführung zu prüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung die Ergebnisse der Kassenprüfung mitzuteilen. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches, die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 12
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem, auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Mitglied des Vereins schriftlich genannte Adresse, gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 13
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übergeben werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher ordentlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung faßt im Allgemeinen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von dreiviertel der stimmberechtigten gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins von vierfünftel erforderlich. Eine Änderung des Zweckes des Vereins bedeutet dessen Auflösung.
Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, daß vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollanten zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellung enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Beschlüsse sind im genauen Wortlaut wiederzugeben.
§ 14
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder, schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die §§ 11,12 und 13 entsprechend.
§ 15
Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 16
Für aus dem Vereinsleben entstehende Schäden und Verluste haftet der Verein nicht. Ausnahmen hiervon sind Schäden, die durch eventuell vorhandene Versicherungen abgedeckt sind.
Diese Satzung haben Gründungsmitglieder am 03. November 1994 zur Kenntnis genommen und angenommen:
Name: Adresse: Beruf:
Andreas Franz Landgrafenstraße 22 Flugzeugelektriker
63071 Offenbach
Gabriele Franz Landgrafenstraße 22 Sachbearbeiterin
63071 Offenbach
Alexa Kendzierski-Marburger Westendstraße 50 Betriebswirt
60325 Frankfurt
Jutta Blümmel Am Rebstock 6 Industriekauffrau
63073 Offenbach
Klaus Blümmel Am Rebstock 6 Kaufmann
63073 Offenbach
Mandy Neudeck Seligenstädter Straße 59 Einzelhandelskauffrau
63073 Offenbach
Thomas Neudeck Seligenstädter Straße 59 Ang. Öffentl. Dienst
63073 Offenbach
Die Satzung wurde geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.03.2017!
Satzung hier downloaden